Kosten
Arbeitsrechtliche Verfahren sind kostenintensiv, so dass das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung sehr hilfreich ist.
Wenig kritisch sind die Gerichtsgebühren. Zum einen muss, anders als im normalen Zivilprozess, kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden, zum anderen fallen keine Gerichtsgebühren an, wenn der Prozess durch Vergleich beendet wird oder Klagerücknahme vor Antragstellung erfolgt. Die Gerichtsgebühren sind geringer bemessen als im normalen Zivilprozess.
Kostenintensiv sind hingegen die Anwaltsgebühren. In erster Instanz müssen die gegnerischen Rechtsanwaltskosten zwar auch dann nicht gezahlt werden, wenn der Prozess verloren geht, jedoch sind bereits die eigenen Rechtsanwaltskosten hoch. Diese müssen auch selbst gezahlt werden, wenn der Prozess gewonnen wird. Es besteht kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner, lediglich – wenn vorhanden – gegenüber der eigenen Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsanwaltsgebühren ergeben sich zum einen nach dem so genannten Gegenstandswert des Verfahrens, zum anderen am Ablauf des Verfahrens. Erfolgt bereits eine außergerichtliche Erledigung, ist dies mit geringeren Kosten verbunden, als wenn ein gerichtliches Verfahren gar durch mehrere Instanzen notwendig wird.
Der so genannte Gegenstandswert (außergerichtlich) bzw. Streitwert (gerichtlich), der die Bemessungsgrundlage für die Gebühren bildet, wird aus den verschiedenen Komponenten der streitigen Punkte des Verfahrens gebildet. Der Grundstreitwert betreffend die Wirksamkeit einer Kündigung beläuft sich auf drei Monatsbruttogehälter, hinzukommen weitere streitige Punkte, wie z. B. die Zeugniserteilung. Auf den so ermittelten Gegenstands- bzw Streitwert werden dann die einzelnen Gebühren angelegt (z. B. Verfahrensgebühr oder Termingebühr). Hieraus ermitteln sich dann die Kosten des Verfahrens. Einzelheiten sind im so genannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Gerade wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie vorab mit einem Anwalt die anfallenden Kosten klären. Ein erfahrener Fachanwalt wird Ihnen sagen können, ob sich ein anwaltliches Tätigwerden in Ihrem Fall „rechnet“. Dabei kann auch besprochen werden, ob außergerichtlich eine Abrechnung der Anwaltsgebühren nach Zeitaufwand (so genannter Stundensatz) eine für beide Parteien sinnvolle Regelungsbasis bietet.
Für gerichtliche Verfahren ist gesetzlich zwingend mindestens eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgeschrieben.
Rechtsschutzversicherung
Nicht in jeder Konstellation eines Aufhebungsvertrages bietet eine Rechtsschutzversicherung Kostenschutz. Regelmäßig wird eine Rechtsschutzversicherung nicht eintreten, wenn die Beendigungsinitiative ausschließlich vom Arbeitnehmer ausgeht. In vielen Fällen gehen einer Beendigung jedoch Pflichtenverstöße der Arbeitgeberseite voraus, beispielsweise unberechtigt erteilte Abmahnungen. Auch wenn die Initiative zum Aufhebungsvertrag dann schließlich vom Arbeitnehmer kommt, kann auch in solchen Fällen ein Rechtsschutzversicherer zumindest teilweise eintrittspflichtig sein.
Den in der Praxis häufig relevanten Fall, dass die Arbeitgeberseite eine Kündigung androht, falls ein Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen wird, hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2008 geregelt. Bis dann wurde seitens der Rechtsschutzversicherungen vertreten, dass die Androhung einer Kündigung keinen Rechtsschutzfall darstelle, da es dem Arbeitnehmer freistehe, das Angebot eines Aufhebungsvertrages anzunehmen oder eben nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Erfordernisse näher definiert, unter denen Rechtschutzversicherungen bei angedrohter Kündigung eintreten müssen. Die Eintrittspflicht einer Rechtschutzversicherung knüpft nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – nachfolgend vereinfacht dargestellt – an drei Voraussetzungen an:
- Es muss Tatsachenvortrag zu einer Situation erfolgen, die den Keim eines Konfliktes in sich trägt. Dies kann die Vorlage eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitgeber sein, verbunden mit der arbeitgeberseitigen Ansage, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll;
Beispiel: „Der Arbeitgeber hat mir einen Aufhebungsvertrag vorgelegt und mir für den Fall der Nichtunterzeichnung eine Kündigung angekündigt“ - Es muss vorgetragen werden, dass das arbeitgeberseitige Ansinnen der Vertragsbeendigung ein Streit auslösender Rechtsverstoß ist.
Beispiel: „Ich sehe im Drängen auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages einen rechtlichen Verstoß meines Arbeitgebers, so dass wir jetzt in einem Streit stehen.“ - Auf den behaupteten Rechtsverstoß hin muss eine Rechtsverfolgung erforderlich sein.
Beispiel: „Der Arbeitgeber ist rechtlich erfahren, und es droht daher die Gefahr, dass er mich übervorteilt.“
Abzuraten ist davon, hier den Vortrag zu schönen oder nicht wahrheitsgemäß vorzutragen. Stellt sich Vortrag als falsch heraus, entfällt die Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers und der Arbeitnehmer muss hohe Kosten selber tragen. Deshalb kann eine anwaltliche Unterstützung bei der Kostenanfrage an den Rechtschutzversicherer Ärger und Zeit sparen.
Im Falle einer Kündigung und zum Zwecke der Durchführung einer Kündigungsschutzklage sind die Rechtsschutzversicherungen unstreitig zur Leistung verpflichtet. Teilweise enthalten die Bedingungen der Rechtsschutzversicherer aber Ausschlüsse für den Fall, dass die Kündigung durch eine Straftat des Arbeitnehmers ausgelöst wird.
Schließlich ist noch zu beachten, dass bei einem Aufhebungsvertrag weitergehende Gebühren entstehen können, die die Rechtsschutzversicherer nicht tragen müssen. Dies gilt insbesondere, wenn zum Zwecke der Klarstellung eigentlich unstreitige Punkte in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden sollen (Beispiel: der Arbeitgeber zahlt freiwillig die Kosten einer outplacement-Beratung).
Zwar ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, bei bestehender Rechtsschutzversicherung seinen Mandanten vorab darauf hinzuweisen, welche Kosten die Versicherung gegebenenfalls nicht übernimmt. Gleichwohl sollte vorab mit dem beauftragten Rechtsanwalt vereinbart werden, dass dieser zu den Gebühren arbeitet, die der Rechtsschutzversicherer erstattet.