Die Anforderungen an eine verhaltensbedingte Kündigung sind sehr hoch.
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer durch rechtswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gibt. Im Regelfall setzt eine verhaltensbedingte Kündigung eine vorherige Abmahnung (link) voraus. Erst im Wiederholungsfall eines einschlägigen Verhaltens kann dann verhaltensbedingt wirksam gekündigt werden. Auch hier ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. In der Praxis ist ein häufig zielführender Angriffspunkt insbesondere, dass die Wirksamkeit der vorherigen Abmahnung angegriffen wird. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht die Erfordernisse für die Wirksamkeit einer Abmahnung genau definiert. Hier kommt es in der Praxis immer wieder zu arbeitgeberseitigen Fehlern bei der Erteilung einer Abmahnung.
Verhaltensbedingte Kündigung
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